Über den KVK kein Exemplar in öffentlichem Besitz nachweisbar; nicht im VD 18. – Verordnung gegen "in dieseitigen Landen ohnlängst eingefundener fremder Werberen und ausländischer Emissarien in der Absicht, inheimische Unterthane anzuwerben". – Mit (hinterlegten) Faltspuren, gering gebräunt. – Unbeschnitten.