Stintzing/Landsberg III/1, 223. – Abschließender, "wichtigster Theil der Kreittmayr’schen Gesetzgebung" (ADB XVII, 107). – Kreittmayr ließ das römische Recht subsidiär weiter gelten, beseitigte aber das kanonische Recht als selbständige Rechtsquelle. Das Lehenrecht am Schluß "kodifizierte er als erster vollständig und übersichtlich" (NDB XII, 742). – Vorsätze mit zahlr., auf den Inhalt des Werkes verweisenden Notizen von alter Hand, Titel mit Besitzvermerk, Marginalien von alter Hand, stark gebräunt und fleckig.